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Geschrieben von: Administrator   
Mittwoch, den 25. Oktober 2006 um 00:00 Uhr


Das Versorgungsamt ist zuständig für die Vergabe eines Grades der Behinderung (GdB)

 

Einen Erstantrag beim Versorgungsamt kann jeder stellen, der mit seinen körperlichen Gebrechen einem gleichaltrigen gesunden Menschen benachteiligt ist. Die Beeinträchtigungen müssen mindestens ein halbes Jahr bestehen, um Berücksichtigung zu finden. Hierzu gibt es auch Ausnahmen! In einer MDE/GdB-Tabelle sind alle zu berücksichtigenden Behinderungen aufgeführt und mit dem Grad der Behinderung ausgeschrieben. Schwere und Umfang der Behinderung/Krankheit führen zu differenzierten Bewertungen.

 

Sicherlich werden Sie sich fragen, welche Vor- und Nachteile Ihnen das Ganze bringt? Zunächst einmal beschert Ihnen ein GdB ab 25% einen Freibetrag bei der Steuererklärung. Dabei muss eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit vorliegen. Der Freibetrag gliedert sich wie folgt:

 

Grad der Behinderung       Pauschbetrag in EURO

25 - 30%                             310
35 - 40%                             430
45 - 50%                             570
55 - 60%                             720
65 - 70%                             890
75 - 80%                          1.060
85 - 90%                          1.230
95 - 100%                        1.420

Anmerkung: Sie können den kompletten Freibetrag für das ganze Jahr absetzen, auch wenn Ihnen der Bewilligungsbescheid erst am 31.12. zugeht.


Stand: Januar 2009

Daneben gibt es eine Reihe von anderen Vergünstigungen, die natürlich wiederum an Bedingungen geknüpft sind, wie:
Parkerleichterung, KFZ-Steuerermäßigung, Telefon- und Rundfunk-Ermäßigungen, unentgeltliche Beförderung im ÖPNV.

 

Ab einem GdB von 50 sind Sie schwerbehindert, unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz und haben damit Anspruch auf 5  Tage mehr Urlaub im Jahr. Einer Kündigung muss das Integrationsamt zustimmen. Dieses fördert unter anderem die Eingliederung  von schwerbehinderten Menschen in das Berufsleben und berät Arbeitgeber und Schwerbehinderte.

 

Gleichstellung:


Wenn Sie jedoch unter 50, aber mindestens 30 GdB haben, so können Sie beim Arbeitsamt einen Gleichstellungsantrag beantragen, wenn Sie infolge Ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können. Hier ist auch der einzige Nachteil zu sehen, wenn Sie arbeitslos sind. Leider ist ein GdB von 50 und mehr bei einigen Arbeitgebern eher ein Hindernis als ein Vorteil. Den Anspruch auf mehr Urlaub erwirken Sie mit der Gleichstellung nicht.

Wichtige Informationen, viele Tipps, Links zu Anträgen, Musterschreiben zu Antrag, Widerspruch und Klage finden Sie auf unserer CD

 

 

Versorgungsamt

 

 


welche in unserem Basar online bestellt werden kann.

 

Für den Fall des Widerspruches oder gar Klage empfehlen wir einen Rechtsbeistand. Dieses können sein:

 

Quelle: Patienten-Informationen, SGB
Autor: diebandscheibe.de

 

 

 

 

 

 

 

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 08. Juni 2012 um 05:12 Uhr